d) Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die vorliegend umstrittene Sanierung und Asphaltierung der Zufahrtsstrasse als eigenständig standortgebundene Baute gelten könnte. Es ist daher einzig zu prüfen, ob dieses Vorhaben – wie dies die Beschwerdeführer auch geltend machen – allenfalls aufgrund der standortgebunden bewilligten Nutzung der Scheune für die Skischule und den Gastronomiebetrieb als abgeleitet standortgebunden bewilligt werden kann.