Die Bewilligung von Bauten und Anlagen aufgrund einer abgeleiteten Standortgebundenheit ist allerdings nicht ganz unproblematisch, gestattet sie doch, aufgrund betrieblicher oder technischer Notwendigkeiten zusätzliche Bauten zu errichten, die für sich allein betrachtet nicht standortgebunden wären. Aus diesem Grund ist bei der Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen Zurückhaltung zu üben.29 27 Zum Ganzen: BGE 124 II 252 E. 4a 28 BGE 115 Ib 295 E. 2c; 114 Ib 317 E. 4d 29 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 12; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen