In der Gerichts- und Verwaltungspraxis werden Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind, grundsätzlich als standortgebunden anerkannt. Ausschlaggebend und unumgänglich für die Bejahung einer solchen "abgeleiteten" Standortgebundenheit ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehenen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen.