Auch die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ist unerheblich. Es gilt ein strenger Massstab.27 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können zonenwidrige Bauten eine Ausdehnung der zonenfremden Nutzung nicht begründen.28 Wo bereits ein standortgebundenes Gebäude besteht, bedeutet dies noch keinen automatischen Freipass für künftige betriebsdienliche Erweiterungen; vielmehr müssen solche Erweiterungen ihrerseits standortgebunden sein. In der Gerichts- und Verwaltungspraxis werden Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind, grundsätzlich als standortgebunden anerkannt.