Das AGR kam in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2018 zum Schluss, die Anlage erweise sich nicht als standortgebunden. Falls das Bauvorhaben für den Lernpark bzw. den Betrieb der Skischule nötig sein sollte, so müsste dafür die Überbauungsordnung U.________ abgeändert werden. Was die Versorgung des Gastronomiebetriebs betreffe, so sei ein Ausbau der Erschliessung bei der Erteilung der damaligen Baubewilligung für den Gastronomiebetrieb nie zur Debatte gestanden. Eine solche hätte damals aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben im RPG und der RPV auch nicht bewilligt werden können.