b) Sollte das Bauvorhaben nicht als zonenkonform bewilligt werden können, so erachten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG auch für das vorliegend umstrittene Bauvorhaben als erfüllt. Die Strasse diene nicht nur der Erschliessung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes. Zusätzlich werde die Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) T.________ sowie die im Jahr 2016 bewilligten Räume der Skischule und des Gastronomiebetriebs erschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Erschliessung des Lernparks nicht auf dem Ausnahmeweg bewilligt werden könne. Die asphaltierte Strasse sei auch zu diesen Zwecken objektiv notwendig.