nicht benötigt, konnten die zur Diskussion stehenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge den Weg doch schon vor dieser Verbreiterung befahren. Das Bauvorhaben erweist sich damit weder ganz noch teilweise als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG. Aufgrund der fehlenden Grundvoraussetzung der landwirtschaftlichen Notwendigkeit erübrigt es sich, eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst b RPV vorzunehmen. Entsprechend ist auch irrelevant, wie der Eingriff am bestehenden Wanderweg gemäss Sachplan Wanderroutennetz zu werten ist. 6. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG