es gibt keine Teilstücke dieser Strecke, bei welchen die Situation etwa wegen besonderer Steilheit und/oder Kurvenlage anders zu beurteilen wäre. Eine teilweise Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs (welche gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ebenfalls zu prüfen ist) – durch Rückbau der vollflächigen Asphaltierung zu Asphaltspuren oder bloss teilweisen Rückbau der vollflächigen Asphaltierung – unter dem Titel der Zonenkonformität kommt deshalb ebenfalls nicht in Frage. Gleiches gilt für die gemäss Vorinstanz teilweise vorgenommene, leichte Verbreiterung des Wegs. Auch diese wird RA Nr. 110/2019/36 Seite 18 von 33