Damit steht auch fest, dass selbst eine Spurlösung mit begrüntem Mittelstreifen für das Befahren der umstrittenen Strasse mit den landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nötig ist und sich nicht landwirtschaftlich begründen lässt. Auch diese, von der Vertreterin des LANAT am Augenschein geäusserte Schlussfolgerung ist plausibel und nicht zu beanstanden. Schliesslich bezieht sich die fehlende Notwendigkeit der Asphaltierung aus landwirtschaftlicher Sicht auf die ganze Strecke; es gibt keine Teilstücke dieser Strecke, bei welchen die Situation etwa wegen besonderer Steilheit und/oder Kurvenlage anders zu beurteilen wäre.