So konnte der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Augenscheins auf Frage hin nicht näher begründen, wieso die bisherige unbefestigte und teilweise leicht schmalere Strasse aus Sicht der Verkehrssicherheit ein Problem gewesen sein soll; konkrete Vorkommnisse konnte er zudem keine nennen.24 Die Zufahrtsstrasse ist sodann weder besonders steil noch kurvig, so dass diese mit den geländegängigen Landwirtschaftsfahrzeugen, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 alle mit Doppelrädern ausgestattet sind25, auch mit einer Kiesunterlage problemlos befahren werden kann.