Solche Vorteile für die Landwirte oder die Nachbarn vermögen jedoch keine objektive Notwendigkeit einer Asphaltierung zu begründen. Der Hauptbeweggrund für die Asphaltierung scheint darin zu bestehen, dass man diese dem damaligen Grundeigentümer der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________ versprochen hat.23 Das Argument der Verkehrssicherheit, welches von den Beschwerdeführern in der Beschwerde vorgebracht wird, überzeugt sodann nicht. So konnte der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Augenscheins auf Frage hin nicht näher begründen, wieso die bisherige unbefestigte und teilweise leicht schmalere Strasse aus Sicht der Verkehrssicherheit ein Problem gewesen sein soll;