den seltensten Fällen gegeben. Eine Asphaltierung der Erschliessungsstrasse "J.________" sei aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen aus ihrer Sicht nicht landwirtschaftlich begründet. Eine abschliessende Beurteilung sei aber sinnvollerweise im Zusammenhang mit dem Augenschein vor Ort vorzunehmen.