Die ausgeebnete und asphaltierte Strasse sei für ihn langfristig günstiger.20 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzte, obwohl eine gewisse Auswaschung von Wegen durch die landwirtschaftliche Nutzung geduldet werden müsse, übersteige diese im vorliegenden Fall das erträgliche Mass. So habe sich die Spur des früheren Kieswegs zu einem Bachbett entwickelt und dazu geführt, dass sowohl die Nachbarliegenschaft als auch die öffentliche Strasse bei Gewittern mit Wasser und Schlamm vollgespült worden sei.21