Der Beschwerdeführer 1 führt einen Milchwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 29.97 Hektaren (ha) sowie 9.89 ha Wald. Der Betrieb weist eine Betriebsgrösse von 2.280 Standardarbeitskräften (SAK) auf und verfügt über 30.97 Grossvieheinheiten (GVE). Die Tiere werden in einer Betriebsgemeinschaft mit seinem Sohn zusammen gehalten. Der Sohn führt einen Pachtbetrieb mit einer landwirtschaftlichen 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 15 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 21 f. RA Nr. 110/2019/36 Seite 13 von 33