Das AGR sei vorliegend zu streng. Die objektive Notwendigkeit der Sanierung und Asphaltierung des Weges für die landwirtschaftliche Nutzung werde seitens des AGR zu Unrecht verneint. Der Standort unter einer beschneiten Piste und in unmittelbarer Nähe zum Flachmoor sowie die damit verbundene Durchfeuchtung des Bodens seien für Naturbeläge gänzlich ungeeignet. Der Flurweg befinde sich in einem bedenklichen Zustand und habe zu erheblichen Beeinträchtigungen und Verunreinigungen der Nachbarparzellen geführt.