b) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Sanierung und Asphaltierung der Erschliessungsstrasse sei zonenkonform im Sinne Art. 16a RPG. Die umstrittene Strasse werde zu einem überwiegenden Teil als Zufahrt für die Remise und den Einstellraum des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers 1 und dessen Sohn und damit zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt. Hartbelagsvarianten seien in der Landwirtschaftszone nicht per se nicht zonenkonform. Der kantonalen Bewilligungsbehörde stünde bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das AGR sei vorliegend zu streng.