Die Erschliessung diene in erster Linie als Zufahrt zur Skischule sowie zum Gastronomiebetrieb, weshalb diese Strasse nicht zu einem überwiegenden Teil zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt werde. Eine bloss subjektive Notwendigkeit der Asphaltierung (für die Beschwerdeführer und Anrainer) reiche schliesslich nicht aus.