Erschliessungsanlage in der Landwirtschaftszone könne nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden. Der vormals bestehende, nicht befestigte Weg erfülle die landwirtschaftlichen Anforderungen in gleicher Weise. Gemäss bernischer Praxis genüge für die landwirtschaftliche Nutzung eine unbefestigte Zufahrt. Vorliegend handle es sich nicht um eine Hofzufahrt, sondern um eine Zufahrt zu einer Scheune. Die Erschliessung diene in erster Linie als Zufahrt zur Skischule sowie zum Gastronomiebetrieb, weshalb diese Strasse nicht zu einem überwiegenden Teil zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt werde.