_ und H.________. Der Entscheid mit Wiederherstellungsanordnung hätte daher auch den Grundeigentümern dieser Parzellen eröffnet werden müssen; die blosse Zustellung einer Kopie mit gewöhnlicher Post reichte nicht aus. Dieser Eröffnungsmangel konnte im Verfahren vor der BVE jedoch ebenfalls geheilt werden, da die beiden Grundeigentümer dieser Parzellen von Amtes wegen am Verfahren beteiligt wurden und der vorliegende Entscheid auch diesen eröffnet wird. 5. Zonenkonformität des Weges a) Das AGR führt in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2018 sowie in der Stellungnahme vom 5. April 2019 aus, die Belagsänderung der bestehenden