b) Die Wiederherstellungsverfügung ist gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG an den jeweiligen Grundeigentümer bzw. Baurechtsinhaber zu richten. Wenn – wie vorliegend in der Person des Beschwerdeführers 2 – ein weiterer Verhaltensstörer vorhanden ist, so empfiehlt es sich, die Verfügung auch an diesen zu richten. Der umstrittene Weg, welcher gemäss der Wiederherstellungsanordnung in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen ist, verläuft zwar zu grossen Teilen auf der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. F.________ im Eigentum des Beschwerdeführers 1. Er befindet sich aber auch auf den Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________.