a) Die Beschwerdeführer erachten die Eröffnung des angefochtenen Entscheids als mangelhalft. Dieser sei lediglich ihnen eröffnet worden. Den übrigen betroffenen Grundeigentümern der Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________ sei dieser lediglich in Kopie zur Kenntnis gebracht worden.