Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das Rechtsamt gewährte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. April 2019 Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten der Vorinstanz und des AGR. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids wird durch den vorliegenden Entscheid geheilt, mit welchem die 11 VGE 2017/351 vom 14. November 2018, E. 7.5.2. 12 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21