d) Aus der Stellungnahme des AGR vom 15. August 2018 ergibt sich, dass der Vertreter des AGR die in dieser Stellungnahme gemachten Feststellungen auf eine kurze Vorbeifahrt im Zuge der Ferien am 2. August 2018 vor Ort und die Prüfung der Unterlagen abstützt. Diese Ortsbesichtigung durch den Vertreter des AGR verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht: Diese Besichtigung war nicht entscheidrelevant, da sich in den Vorakten auch Fotos der umstrittenen Strasse im ausgebauten Zustand befinden. Von einer Ungleichbehandlung der Beteiligten kann weiter nicht gesprochen werden, hat doch niemand der Verfahrensbeteiligten einseitig an dieser Ortsbesichtigung teilgenommen.