c) Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2018 um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersucht. Indem die Vorinstanz diesem Anliegen nicht nachgekommen ist und den Beschwerdeführern etwa die Stellungnahme des AGR vom 31. Oktober 2018 nie zustellte, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsanordnung vermag der angefochtene Entscheid sodann den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. So hat die Gemeinde den Rückbau angeordnet, ohne sich in den Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Wiederstellung (öffentliches Interesse,