a) Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihnen trotz ausdrücklichem Antrag zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt. Zentrale Aktenstücke wie die Stellungnahmen des AGR vom 15. August 2018 und 31. Oktober 2018 oder die Verfügung des AGR vom 17. Dezember 2018 seien ihr vor Erlass der Verfügungen nicht unterbreitet worden. Die Gemeinde habe sodann die Begründungspflicht verletzt. Der Verweis auf die Verfügung des AGR möge der Begründungspflicht in Bezug auf den verfügten Bauabschlag vielleicht noch gerade zu genügen. Betreffend öffentliche Interessen an der Wiederherstellung und deren Verhältnismässigkeit reiche die Begründung der Gemeinde jedoch definitiv nicht aus.