Bauabschlag erteilen. d) Zusammenfassend geht es bei der umstrittenen Sanierung und Asphaltierung der Erschliessungsstrasse nicht um den Bau und Unterhalt eines Wanderwegs. Die Gemeinde hat daher kein direktes eigenes Interesse am umstrittenen Bauvorhaben. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD gelangt nicht zur Anwendung, weshalb die Gemeinde zuständige Baubewilligungsbehörde ist. 3. Rechtliches Gehör