Aus der blossen Zuständigkeit der Gemeinde für den Bau und den Unterhalt von Wanderwegen lässt sich kein direktes bzw. so starkes Interesse ihrerseits an der Verhinderung eines Eingriffs an einem Wanderweg ableiten, welches sie für die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens als befangen erscheinen lassen müsste. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich das Vorhaben in der Landwirtschaftszone befindet und die Baubewilligungsbehörde daher an den Entscheid des AGR gebunden ist (Art. 25 Abs. 2 RPG9, Art. 84 BauG). Entsprechend hatte die Gemeinde ohnehin keinen Spielraum und musste gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 17. Dezember 2018 den