Dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass das Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt wäre oder diese daran ein so starkes Interesse haben könnte, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint. Aus der blossen Zuständigkeit der Gemeinde für den Bau und den Unterhalt von Wanderwegen lässt sich kein direktes bzw. so starkes Interesse ihrerseits an der Verhinderung eines Eingriffs an einem Wanderweg ableiten, welches sie für die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens als befangen erscheinen lassen müsste.