zuständig (Art. 44 Abs. 2 SG). Beim vorliegenden Bauvorhaben geht es aber nicht um den Bau und Unterhalt eines Wanderwegs; vielmehr wurde eine Strasse zwecks besserer Erschliessung asphaltiert. Das Bauvorhaben betrifft den Wanderweg nur insofern, als die Erschliessungsstrasse auf derselben Strecke verläuft. Dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass das Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt wäre oder diese daran ein so starkes Interesse haben könnte, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint.