6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2019/36 Seite 6 von 33 2. Zuständige Baubewilligungsbehörde a) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gemeinde sei für die Beurteilung des Vorhabens nicht zuständig. Bei der umstrittenen Zufahrtsstrasse handle es sich um einen Wanderweg nach kantonalem Sachplan Wanderroutennetz und gemäss Hinweis im kommunalen Richtplan. Bauvorhaben, welche Wanderwege betreffen, würden in der Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts liegen.