3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 4. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit dieser Stellungnahme leitete die Gemeinde sodann eine Eingabe der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 vom 10. März 2019 an das Rechtsamt der BVE weiter, in welcher diese zur Beschwerde Stellung nimmt. Sie führt darin aus, dass sie mit der Asphaltierung ihres Landes nicht einverstanden sei und ihr Einverständnis dafür von der Bauherrschaft nie eingeholt worden sei. Mit Stellungnahme vom 5. April 2019 stellt das AGR den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.