8. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote durch die Einwohnergemeinde Saanen und/oder durch den Kanton Bern (AGR) auszurichten. 9. Den Beschwerdeführern sei Akteneinsicht in die vollständigen und zu edierenden Verfahrensakten der Einwohnergemeinde Saanen sowie des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu gewähren." 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2019/36 Seite 4 von 33