3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'088.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2019/35 15 IV. Eröffnung