i) Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird aufgehoben und dem Baugesuch mit Projektänderung wird der Bauabschlag erteilt. Unter diesen Umständen erübrigte es sich, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde (Gebäudelänge, Gebäudeabstand, Waldabstand, Ästhetik, Entwässerung und geologisches Gutachten) einzugehen. Hinsichtlich des Gebäudeabstands zum Gebäude Nr. H.________ wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Bestimmung von Art. 15 GBR nur für An- und Kleinbauten gilt, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind. Insofern ist die Ausführung im angefochtenen Gesamtentscheid,