Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, das Verfahren zunächst auf die Frage der Fassadenhöhe zu beschränken und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Projektänderung zu geben. Dies umso mehr, als auch in weiteren Punkten fraglich ist, ob das Projekt bewilligt werden könnte (siehe oben Erwägungen 3.d und 4.d). Eine Projektänderung ist im Beschwerdeverfahren vor der BVE zwar möglich (vgl. Art. 43 Abs. 3 BewD11). Die BVE ist aber nicht verpflichtet, der Bauherrschaft vor einem negativen Entscheid Gelegenheit zur Projektänderung zu geben.12