h) Inwiefern die Ausführung der Beschwerdegegnerin, wonach Abgrabungen für Hauseingänge nicht anzurechnen seien, für die Einhaltung der traufseitigen Fassadenhöhe relevant sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Höhe wird mit Ausnahme der Westfassade des Hauses A an allen Fassaden am äussersten Rand zur Südfassade auf das gewachsene Terrain gemessen, wobei auch an der Westfassade des Hauses A das neue Terrain nur geringfügig tiefer ist als das gewachsene Terrain. Insofern ist auch nicht erkennbar, wie mit der von der Beschwerdegegnerin angedeuteten Projektänderung (Verzicht auf Abgrabungen traufseitig) die zulässige Fassadenhöhe eingehalten werden könnte.