g) Der grösste Höhenunterschied gemessen vom massgebenden Terrain (natürlich gewachsener Geländeverlauf) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion befindet sich an allen vier traufseitigen Fassaden der beiden Gebäude am äussersten Rand zur Südfassade hin. Bei Haus A beträgt diese Höhe an der Westfassade rund 7.5 m und an der Ostfassade rund 8 m. Beim Haus B beträgt diese Höhe an der West- und Ostfassade je knapp 8 m. Damit wird die zulässige Fassadenhöhe von 7 m an allen vier traufseitigen Fassaden deutlich überschritten. Folglich ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.