Somit kann das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin lediglich an den beiden Südfassaden einen Hangzuschlag beanspruchen. Dass der Hangzuschlag hier letztlich gar nicht zum Tragen kommt, da an den beiden giebelseitigen Südfassaden keine Fassadenhöhe einzuhalten ist, scheint damit zu tun zu haben, dass die beiden geplanten Bauten entgegen der Vorschrift von Art. 24 Abs. 1 GBR keine hangparallele First, sondern eine First senkrecht zum Hang aufweisen. Hätten die beiden Gebäude eine hangparallele First, würde eine Traufseite talseitig liegen und könnte vom Hangzuschlag bei der Messung der traufseitigen Fassadenhöhe profitieren.