f) Hinsichtlich des Hangzuschlags ist das kommunale Baureglement klar. Gemäss Art. 21 Abs. 2 GBR ist eine Mehrhöhe von 1.2 m nur talseits, also nur an der einen talseitigen Fassade gestattet. Auch in den Skizzen zu Art. 21 und 22 GBR ist jeweils nur an den talseitigen Fassaden, nicht jedoch an den seitlichen Fassaden ein Hangzuschlag eingezeichnet. Somit kann das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin lediglich an den beiden Südfassaden einen Hangzuschlag beanspruchen.