die BMBV bereits in Kraft war und die Gemeinde, hätte sie trotz des gleichen Begriffs inhaltlich etwas anderes gelten lassen wollen, dies explizit hätte definieren können. Ob eine abweichende Regelung überhaupt zulässig wäre, kann dahin gestellt bleiben.10 Somit ist die traufseitige Fassadenhöhe im vorliegenden Fall nicht in der Fassadenmitte, sondern am Ort des grössten Höhenunterschieds zu messen.