Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend (Art. 1 Abs. 1 und 3 BMBV). Die traufseitige Fassadenhöhe wird gemäss BMBV somit nicht in der Fassadenmitte, sondern am Ort des grössten Höhenunterschieds gemessen. Dies ergibt sich auch aus den Figuren 4.2.a und 4.2.b im Anhang 1 der BMBV.