Fassadenhöhe und der zulässigen Dachneigung in Art. 24 Abs. 3 GBR. Wo die traufseitige Fassadenhöhe zu messen ist, wird im Baureglement nicht definiert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich dies auch nicht aus Art. 22 Abs. 1 GBR. Der Text von Art. 22 Abs. 1 GBR äussert sich nicht zum Messpunkt. In der dazugehörigen Skizze rechts wird die traufseitige Fassadenhöhe zwar in der Mitte gemessen. Die Mitte wird jedoch nicht als verbindlicher Messpunkt definiert, in dem der Abstand zu den beiden Seiten als gleich gross angegeben wird. Zudem verläuft das Terrain in dieser Skizze gerade, so dass der Messpunkt keine Rolle spielt.