Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt (Art. 21 Abs. 2 GBR). Die maximale Fassadenhöhe beträgt in der Wohnzone W2 7 m (Art. 39 Abs. 1 GBR). Somit hat die Gemeinde lediglich eine traufseitige Fassadenhöhe vorgegeben, eine giebelseitige Fassadenhöhe fehlt. Letztere ergibt sich lediglich indirekt aus der traufseitigen RA Nr. 110/2019/35 10