Selbst wenn der Hangzuschlag nicht geltend gemacht werden könne, seien Abgrabungen für Hauseingänge nicht anzurechnen. Messpunkt für die Fassadenhöhe sei daher das massgebende Terrain, also der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Für den Fall, dass die instruierende Behörde die Fassadenhöhe als überschritten betrachte, habe diese das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Rechtsfrage der Fassadenhöhe zu beschränken. Die Beschwerdegegnerin hätte das Recht, das Projekt anzupassen. So könnte zum Beispiel auf die traufseitigen Abgrabungen verzichtet werden und anstelle von Türen Fenster eingebaut werden. Eine solche Projektänderung könnte von der BVE ohne Rückweisung behandelt werden.