b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Fassadenhöhe sei in der Fassadenmitte zu messen, die neue Messweise der BMBV sei nicht anwendbar. Aus Art. 22 Abs. 1 GBR sei zu erkennen, dass die Fassadenhöhe traufseitig grundsätzlich mittig zu messen sei. Die Gemeinde Jens habe die Fassadenhöhe in ihrer Stellungnahme im Einspracheverfahren denn auch nicht gerügt. Der Hangzuschlag sei nicht nur talseitig möglich. Aus der Skizze zu Art. 22 Abs. 1 GBR sei klar zu erkennen, dass auch traufseitig die Fassadenhöhe inklusive Hangzuschlag zu messen sei. Selbst wenn der Hangzuschlag nicht geltend gemacht werden könne, seien Abgrabungen für Hauseingänge nicht anzurechnen.