a) Die Beschwerdeführenden rügen die Fassadenhöhe. Zunächst stelle sich die Frage, ob der Hangzuschlag berücksichtigt werden könne. Zudem sei die Höhe in der Fassadenmitte statt an der Stelle mit dem grössten Höhenunterschied gemessen worden. Schliesslich messe die Bauherrschaft nicht auf das abgegrabene Terrain. Richtig gemessen werde die zulässige Höhe überschritten. 9 Vgl. auch Art. 16 BMBV und Figur 4.3 im Anhang 1 der BMBV RA Nr. 110/2019/35 9