Oben wird jedoch nur bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Unterkante der Dachkonstruktion gemessen, was weder dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 GBR noch der zugehörigen Skizze entspricht.9 Damit würde die Kniewandhöhe mehr als die maximal zulässigen 1.6 m betragen. Folglich würde das Dachgeschoss als Vollgeschoss gelten, womit die zulässige Anzahl Vollgeschosse überschritten wäre. Auch hier kann allerdings mit Blick auf Erwägung 5 offen bleiben, wie es sich damit genau verhält. 5. Fassadenhöhe