d) Fraglich ist jedoch, ob die zulässige Anzahl Vollgeschosse wegen dem Dachgeschoss überschritten ist. Im Planausschnitt "Schnitt A-A" auf dem Plan "Untergeschoss / Schitt A-A / Schnitt B-B" vom 15. Juni 2018 ist die Kniewandhöhe eingetragen und mit 1.60 m angegeben. Unten wird dabei vom Dachgeschossboden im Rohbau gemessen, wie dies Art. 20 Abs. 4 GBR vorschreibt. Oben wird jedoch nur bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Unterkante der Dachkonstruktion gemessen, was weder dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 GBR noch der zugehörigen Skizze entspricht.9 Damit würde die Kniewandhöhe mehr als die maximal zulässigen 1.6 m betragen.