c) Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angeführte Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Das Untergeschoss scheint an der Nordfassade komplett und an den West- und Ostfassaden praktisch vollständig unterhalb des massgebenden Terrains zu liegen. Lediglich an den Südfassaden scheint das Untergeschoss das massgebende Terrain teilweise zu überragen. Im Mittel aller Fassadenseiten bis oberkant des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses gemessen, überragt das Untergeschoss das massgebende Terrain damit wohl nicht um mehr als 1.2 m. Es zählt somit wohl nicht als Vollgeschoss.