20 Abs. 2 GBR). Ein Kniestock im Dachgeschoss bis maximal 1.6 m Höhe, vom Dachgeschossboden im Rohbau bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit OK Dachkonstruktion, ist in allen zweigeschossigen Zonen zugelassen. Wird die vorgeschriebene Kniestockhöhe überschritten, zählt der RA Nr. 110/2019/35 8 Dachraum als Vollgeschoss (Art. 20 Abs. 4 GBR). Der Schnittpunkt Fassadenflucht / Oberkante Dachkonstruktion ist zudem in einer Skizze zu Art. 20 Abs. 4 GBR dargestellt.